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Desolater Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Novellierung des KWK-Gesetzes


Das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) hat den Regierungsfraktionen am 10.5. den Entwurf einer Novelle des KWK-Gesetzes (KWKG) zugestellt, der zunächst zur Diskussion gestellt wird und noch nicht als Referentenentwurf in die Ressortabstimmung gehen soll. Im Prinzip ergänzt der Entwurf das derzeit geltende KWKG (KWKG 2002) dadurch, das Zubau und Modernisierung von KWK- Anlagen, die im Zeitraum ab Inkrafttreten der Novelle bis zum 31.12.2012 in Dauerbetrieb genommen werden und bestimmte Effizienzkriterien erfüllen, durch Zuschläge auf die KWK- Stromerzeugung befristet gefördert werden soll. Die Förderung bestehender Anlagen soll dagegen auslaufen wie im KWKG vorgesehen.

Dieses Prinzip entspricht formal sowohl dem gemeinsamen Vorschlag vom August 2006 der Verbände AGFW, BKWK, VKU und Verdi für Eckpunkte zur KWK- Novelle als auch dem  Novellierungsentwurf der SPD- Fraktion vom 29.März. Während aber der SPD- Entwurf wie auch der Verbände- Vorschlag die Leistung der förderfähigen, zugebauten oder modernisierten Anlagen nicht begrenzen, sieht der BMWi- Entwurf eine Förderung nur für Anlagen bis 10 MW elektrischer Leistung vor. Damit würde nur ein geringer Teil des vorhandenen Potenzials an Zubau und Modernisierung von KWK- Anlagen gefördert, dies zudem  mit recht restriktiv angelegten Fördermodalitäten.

Im Übrigen streicht der BMWi- Entwurf ersatzlos das im §1 KWKG 2002 formulierte quantitative CO2- Minderungsziel (20 – 23 Mio t CO2 im Jahr 2010 gegenüber 1998). Dagegen ergänzt der SPD- Entwurf den §1 um das weiterführende Ziel, bis 2020 einen Anteil der KWK-  Stromerzeugung von 25% am Stromverbrauch zu erreichen.


Für die das KWKG 2002 ergänzende Förderung der KWK- Stromerzeugung aus neuen bzw. modernisierten KWK- Anlagen sieht der BMWi- Entwurf folgende Grundzüge vor:

º        Geförderte Anlagen müssen hocheffizient im Sinne der EU- KWK Richtlinie vom 11.2.2004 sein.

º        Folgende Kategorien von KWK- Anlagen sind aufgrund der Novelle förderfähig

1. Neue KWK- Anlagen elektrischer Leistung bis 50 kW

2. Neue KWK- Anlagen elektrischer Leistung über 50 kW bis 10 MW.

3. Modernisierte Anlagen elektrischer Leistung bis 10 MW.

º         Wie im KWKG 2002 sind modernisierte Anlagen förderfähig, wenn die Anlage vor 1990 errichtet wurde und „wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen“.  

º         Wie im KWKG 2002 besteht die Förderung aus Zuschlägen auf diejenige KWK- Nettostromerzeugung, die in das Netz der öffentlichen Stromversorgung eingespeist wird.  

º         Anlagen der Kategorie 1 (bis 50 kW), die im Zeitraum 1.1.2008 – 32.12.2012 in Betrieb gehen, haben Anspruch auf Zuschläge für das Jahr der Inbetriebnahme und die folgenden 8 Jahre; die Zuschlagshöhe ist nach dem Jahr der Inbetriebnahme wie folgt gestaffelt:

      Jahr der Inbetriebnahme       2008     2009     2010     2011     2012

      Zuschlag [ct/kWh]                 4,5       4,0     3,5       3,0       2,5

º      Anlagen der Kategorie 2 und 3, die im Zeitraum ab Inkrafttreten der Novelle bis 31.12.2012 in Dauerbetrieb gehen, haben Anspruch auf Zuschläge für das Jahr der Inbetriebnahme und die folgenden 5 Kalenderjahre, höchstens aber für 20.000 Vollbenutzungsstunden. Diese Zuschläge sind wie folgt nach Kalenderjahren (Kj), die auf das Jahr der Inbetriebnahme (IB) folgen, gestaffelt:

Jahr                                             IB + Kj 1    Kj 2    Kj 3    Kj 4     Kj 5

Zuschlag Kategorie 2 [ct/kWh]         2,0          1,9       1,8      1,7       1,6

Zuschlag Kategorie 3 [ct/kWh]         1,6          1,5       1,4      1,3       1,2

Für Anlagen der Kategorien 2 und 3, werden diese Sätze um jeweils 2%    gekürzt, wenn sie ab 1.1.2010 bzw. 1.1.2012 in Betrieb gehen,  

º         Überschreitet der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der EEX- Börse im vorangegangenen Quartal (Börsenpreis) 5 ct/kWh, so werden die Zuschläge für alle Kategorien im laufenden Quartal gekürzt um den Betrag: Börsenpreis minus 5 ct/kWh.

 


Hier zum Vergleich die wesentlichen Förder- Konditionen des SPD- Entwurfs für neu zu errichtende bzw. modernisierende KWK- Anlagen:

º     Förderfähig sind alle neuen und modernisierten KWK- Anlagen, sofern sie „hocheffizient“ gemäß EU- Richtlinie sind, im Zeitraum ab Inkrafttreten der Novelle bis 31.12.2013 (BMWi: 2012) in Dauerbetrieb gehen und im Fall der Modernisierung die oben genannten Kriterien bezüglich Erneuerung und Kosten erfüllen.

º         Die Zuschläge werden auf die gesamte KWK- Nettostromerzeugung gewährt, also nicht nur auf die Einspeisung in das Netz der öffentlichen Versorgung. Der Anspruch auf Zuschläge beträgt für

1.       neue KWK- Anlagen bis 50 kW sowie Brennstoffzellen: 5,11 ct/kWh für 10 Jahre ab Inbetriebnahme – so wie im KWKG 2002,

2.       neue und modernisierte KWK- Anlagen elektrischer Leistung über 50 kW bis 2 MW 2,5 ct/kWh (bzw. 5,11 ct/kWh für die Erzeugung, die auf die ersten 50 kW entfällt). über 2 MW bis 10 MW 1,5 ct/kWh, in jedem Fall während 72 Monaten ab Inbetriebnahme

 

Eine KWKG- Novelle ist längst überfällig und von der Bundesregierung beschlossen. Doch der BMWi- Entwurf könnte schon wegen der Begrenzung der Förderung auf Anlagen mit elektrischer Leistung bis 10 MW keinen erheblichen Beitrag zum Ausbau der KWK und damit zum Klimaschutz erbringen. Anlagen bis 10 MW tragen nur wenige Prozent zur gesamten Erzeugung der deutschen KWK- Anlagen bei; ihr Beitrag zur gesamten Erzeugung der durch das KWKG 2002 geförderten Modernisierung ist marginal. Es ist zwar zu erwarten, dass kleine KWK- Anlagen in Zukunft statistisch an Bedeutung gewinnen, aber im Zeitrahmen bis 2012 können Zubau und Modernisierung von Anlagen bis 10 MW keine erhebliche CO2- Minderung bewirken – die ersatzlose Streichung des quantitativen CO2- Minderungsziels passt ins Bild.

Nun wird die Begrenzung auf Anlagen bis 10 MWe damit begründet, dass diese im Gegensatz zu den größeren Anlagen (ab 20 MW Feuerungswärmeleistung) nicht unter den Emissionshandel fallen, durch ihn also nicht begünstigt werden. Das  mag auf den ersten Blick plausibel erscheinen, denn das Benchmark- Prinzip honoriert die besondere Effizienz der gekoppelten Strom- und Wärmeerzeugung moderner KWK- Anlagen zwangsläufig (nicht als besondere Vergünstigung!) durch Zuteilung von Emissionsberechtigungen, die den Bedarf zur Abdeckung der tatsächlichen Emissionen übersteigen, also teilweise veräußert werden können. Der dadurch erzielbare Ertrag ist aber recht bescheiden:

Bei dem für die Handelsperiode 2008 -2012 vorgesehenen Benchmarksystem kann die Veräußerung der Überschusszertifikate für hocheffiziente KWK- Anlagen, bezogen auf deren Stromerzeugung, allenfalls wenige Zehntel ct/kWh erbringen. Sie erbrächte beim eher hohen Zertifikatswert von 20 €/t CO2 beispielsweise etwa 0,3ct/kWh für eine gasgefeuerte KWK- Anlage mit dem hohen Gesamtnutzungsgrad 90% und elektrischen Nutzungsgraden bis 50%, beim Gesamtnutzungsgrad 75% nur halb so viel. 

Davon abgesehen besteht dieser Zuteilungsvorteil bereits in der laufenden Handelsperiode, da ja die Zuteilung für neue KWK- Anlagen bereits nach dem doppelten Benchmark erfolgt. Das hat freilich den Ausbau der KWK auch in Zeiten hoher Zertifikatspreise keineswegs beflügelt. Vielmehr stagniert die KWK seit der kurzen Periode des durch das KWKG 2002 ausgelösten Modernisierungsschubs; ein marktgetriebener KWK- Ausbau findet kaum statt. Dabei wird es trotz aller wohlfeilen Bekenntnisse zur ressourcen- und klimapolitischen Bedeutung des KWK- Ausbaus bleiben, wenn die KWK- Novellierung keine effektive Förderung des Zubaus und der Modernisierung von KWK- Anlagen schafft.

Aber selbst wenn die Leistungsgrenze wegfiele, so blieben noch genug Restriktionen im BMWi- Entwurf, um die Auswirkung der KWKG- Novelle auf den KWK- Ausbau – und damit, darum geht es letztlich, auf den Stromabsatz der Oligarchen – eng zu begrenzen.

º     Die Begrenzung auf 20.000 Vollbenutzungsstunden bedeutet, dass die Zuschlagszahlung nur dann für die angegebene Dauer – Jahr der Inbetriebnahme plus fünf Kalenderjahre –  erfolgte, wenn die stromseitige Auslastung der KWK- Anlage unter 4000  Jahresbenutzungsstunden (h/a) läge. Da aber neue KWK- Anlagen in der Regel für mindestens 5000 h/a, zumeist für noch höhere Auslastung ausgelegt werden, bewirkte die Grenze 20.000 Benutzungsstunden, dass Zuschläge in der Regel nur drei bis vier Jahre lang gezahlt würden

º      Eine gewisse Bindung der Zuschlagshöhe an den Börsenpreis mag sinnvoll sein, aber die vorgesehen Kappung ab 5 ct/kWh durchschnittlicher Grundlastpreis ist entschieden zu restriktiv und dürften vermutlich bewirken, dass Zuschüsse in der genannten Höhe  gar nicht erst gezahlt werden: die Forward- Preise für Grundlaststrombezug in 2008 und 2009 liegen derzeit über 5 ct/kWh; auch im vergangenen Jahr lag der durchschnittliche Börsenpreis über 5 ct/kWh.  .

º       Die Begrenzung auf die Einspeisung in das Netz der öffentlichen Versorgung würde den Ausbau der industriellen und gewerblichen KWK kaum stimulieren, wie das schon die geringe Wirkung des KWKG 2002 in diesen Sektoren demonstriert.

º       Die Regel, dass die Modernisierung nur der KWK- Anlagen, die vor 1990 errichtet wurden, gefördert wird, schließt durchaus sinnvolle, im Zeitraum 2008 -2012 anstehende Modernisierungen vieler 15 – 20 Jahre alten KWK- Anlagen aus.


Kurzum: der BMWi- Entwurf entpuppt sich beim Hinschauen als Versuch, KWK- Engagement zu simulieren, tatsächlich aber zu verhindern. Er konterkariert eklatant die Ankündigungen der Regierung zu mittelfristigen energie- und klimapolitischen Zielen, zu denen nicht zuletzt die Verdoppelung der KWK-Stromerzeugung bis 2020 gehört. Die verkündeten Ziele sind ohne eine effektive KWKG-Novelle nicht realisierbar.

Prof. Dr. Klaus Traube
Energiepolitischer Sprecher


> KWKG-Entwurf des BMWi als PDF (110 kB)

 

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