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Desolater Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Novellierung des KWK-Gesetzes Das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) hat den Regierungsfraktionen am 10.5. den Entwurf einer Novelle des KWK-Gesetzes (KWKG) zugestellt, der zunächst zur Diskussion gestellt wird und noch nicht als Referentenentwurf in die Ressortabstimmung gehen soll. Im Prinzip ergänzt der Entwurf das derzeit geltende KWKG (KWKG 2002) dadurch, das Zubau und Modernisierung von KWK- Anlagen, die im Zeitraum ab Inkrafttreten der Novelle bis zum 31.12.2012 in Dauerbetrieb genommen werden und bestimmte Effizienzkriterien erfüllen, durch Zuschläge auf die KWK- Stromerzeugung befristet gefördert werden soll. Die Förderung bestehender Anlagen soll dagegen auslaufen wie im KWKG vorgesehen. Dieses Prinzip entspricht
formal sowohl dem gemeinsamen Vorschlag vom August 2006 der
Verbände AGFW, BKWK, VKU und Verdi für Eckpunkte zur KWK-
Novelle als auch dem Novellierungsentwurf der SPD- Fraktion vom
29.März. Während aber der SPD- Entwurf wie auch der
Verbände- Vorschlag die Leistung der förderfähigen,
zugebauten oder modernisierten Anlagen nicht begrenzen, sieht der BMWi-
Entwurf eine Förderung nur für Anlagen bis 10 MW elektrischer
Leistung vor. Damit würde nur ein geringer Teil des vorhandenen
Potenzials an Zubau und Modernisierung von KWK- Anlagen gefördert,
dies zudem mit recht restriktiv angelegten
Fördermodalitäten. Im Übrigen streicht
der BMWi- Entwurf ersatzlos das im §1 KWKG 2002 formulierte
quantitative CO2- Minderungsziel (20 – 23 Mio t CO2 im Jahr 2010
gegenüber 1998). Dagegen ergänzt der SPD- Entwurf den §1
um das weiterführende Ziel, bis 2020 einen Anteil der KWK-
Stromerzeugung von 25% am Stromverbrauch zu erreichen.
º
Geförderte Anlagen
müssen hocheffizient im Sinne der EU- KWK Richtlinie vom 11.2.2004
sein. º
Folgende Kategorien von
KWK- Anlagen sind aufgrund der Novelle förderfähig 1. Neue KWK- Anlagen
elektrischer Leistung bis 50 kW 2. Neue KWK- Anlagen
elektrischer Leistung über 50 kW bis 10 MW. 3. Modernisierte Anlagen
elektrischer Leistung bis 10 MW. º
Wie im KWKG 2002 sind
modernisierte Anlagen förderfähig, wenn die Anlage vor 1990
errichtet wurde und „wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile
erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der
Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen“. º
Wie im KWKG 2002 besteht
die Förderung aus Zuschlägen auf diejenige KWK-
Nettostromerzeugung, die in das Netz der öffentlichen
Stromversorgung eingespeist wird. º
Anlagen der Kategorie 1
(bis 50 kW), die im Zeitraum 1.1.2008 – 32.12.2012 in Betrieb gehen,
haben Anspruch auf Zuschläge für das Jahr der Inbetriebnahme
und die folgenden 8 Jahre; die Zuschlagshöhe ist nach dem Jahr der
Inbetriebnahme wie folgt gestaffelt:
Jahr der Inbetriebnahme
2008 2009
2010 2011 2012
Zuschlag [ct/kWh]
4,5 4,0
3,5
3,0 2,5 º
Anlagen der Kategorie 2
und 3, die im Zeitraum ab Inkrafttreten der Novelle bis 31.12.2012 in
Dauerbetrieb gehen, haben Anspruch auf Zuschläge für das Jahr
der Inbetriebnahme und die folgenden 5 Kalenderjahre, höchstens
aber für 20.000 Vollbenutzungsstunden. Diese Zuschläge sind
wie folgt nach Kalenderjahren (Kj), die auf das Jahr der Inbetriebnahme
(IB) folgen, gestaffelt: Jahr
IB + Kj 1 Kj 2 Kj 3 Kj
4 Kj 5 Zuschlag Kategorie 2
[ct/kWh]
2,0
1,9 1,8
1,7 1,6 Zuschlag Kategorie 3
[ct/kWh]
1,6
1,5 1,4
1,3 1,2 Für Anlagen der
Kategorien 2 und 3, werden diese Sätze um jeweils 2% gekürzt,
wenn sie ab 1.1.2010 bzw. 1.1.2012 in Betrieb gehen, º
Überschreitet der
durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der EEX- Börse
im vorangegangenen Quartal (Börsenpreis) 5 ct/kWh, so werden die
Zuschläge für alle Kategorien im laufenden Quartal
gekürzt um den Betrag: Börsenpreis minus 5 ct/kWh.
º
Förderfähig
sind alle neuen
und modernisierten KWK- Anlagen, sofern sie „hocheffizient“
gemäß EU- Richtlinie sind, im Zeitraum ab Inkrafttreten der
Novelle bis 31.12.2013 (BMWi: 2012) in Dauerbetrieb gehen und im Fall
der Modernisierung die oben genannten Kriterien bezüglich
Erneuerung und Kosten erfüllen. º
Die Zuschläge werden
auf die gesamte KWK- Nettostromerzeugung gewährt, also nicht nur
auf die Einspeisung in das Netz der öffentlichen Versorgung. Der
Anspruch auf Zuschläge beträgt für 1.
neue KWK- Anlagen bis 50
kW sowie Brennstoffzellen: 5,11 ct/kWh für 10 Jahre ab
Inbetriebnahme – so wie im KWKG 2002, 2.
neue und modernisierte
KWK- Anlagen elektrischer Leistung über 50 kW bis 2 MW 2,5 ct/kWh
(bzw. 5,11 ct/kWh für die Erzeugung, die auf die ersten 50 kW
entfällt). über 2 MW bis 10 MW 1,5 ct/kWh, in jedem Fall
während 72 Monaten ab Inbetriebnahme
Nun wird die Begrenzung
auf Anlagen bis 10 MWe damit begründet, dass diese im Gegensatz zu
den größeren Anlagen (ab 20 MW Feuerungswärmeleistung)
nicht unter den Emissionshandel fallen, durch ihn also nicht
begünstigt werden. Das mag auf den ersten Blick plausibel
erscheinen, denn das Benchmark- Prinzip honoriert die besondere
Effizienz der gekoppelten Strom- und Wärmeerzeugung moderner KWK-
Anlagen zwangsläufig (nicht als besondere Vergünstigung!)
durch Zuteilung von Emissionsberechtigungen, die den Bedarf zur
Abdeckung der tatsächlichen Emissionen übersteigen, also
teilweise veräußert werden können. Der dadurch
erzielbare Ertrag ist aber recht bescheiden: Bei dem für die
Handelsperiode 2008 -2012 vorgesehenen Benchmarksystem kann die
Veräußerung der Überschusszertifikate für
hocheffiziente KWK- Anlagen, bezogen auf deren Stromerzeugung,
allenfalls wenige Zehntel ct/kWh erbringen. Sie erbrächte beim
eher hohen Zertifikatswert von 20 €/t CO2 beispielsweise etwa 0,3ct/kWh
für eine gasgefeuerte KWK- Anlage mit dem hohen Gesamtnutzungsgrad
90% und elektrischen Nutzungsgraden bis 50%, beim Gesamtnutzungsgrad
75% nur halb so viel. Davon abgesehen besteht
dieser Zuteilungsvorteil bereits in der laufenden Handelsperiode, da ja
die Zuteilung für neue
KWK- Anlagen bereits nach dem doppelten Benchmark erfolgt. Das hat
freilich den Ausbau der KWK auch in Zeiten hoher Zertifikatspreise
keineswegs beflügelt. Vielmehr stagniert die KWK seit der kurzen
Periode des durch das KWKG 2002 ausgelösten Modernisierungsschubs;
ein marktgetriebener KWK- Ausbau findet kaum statt. Dabei wird es trotz
aller wohlfeilen Bekenntnisse zur ressourcen- und klimapolitischen
Bedeutung des KWK- Ausbaus bleiben, wenn die KWK- Novellierung keine
effektive Förderung des Zubaus und der Modernisierung von KWK-
Anlagen schafft. Aber selbst wenn die
Leistungsgrenze wegfiele, so blieben noch genug Restriktionen im BMWi-
Entwurf, um die Auswirkung der KWKG- Novelle auf den KWK- Ausbau – und
damit, darum geht es letztlich, auf den Stromabsatz der Oligarchen –
eng zu begrenzen. º
Die Begrenzung auf 20.000
Vollbenutzungsstunden bedeutet, dass die Zuschlagszahlung nur dann
für die angegebene Dauer – Jahr der Inbetriebnahme plus fünf
Kalenderjahre – erfolgte, wenn die stromseitige Auslastung der
KWK- Anlage unter 4000 Jahresbenutzungsstunden (h/a) läge.
Da aber neue KWK- Anlagen in der Regel für mindestens 5000 h/a,
zumeist für noch höhere Auslastung ausgelegt werden, bewirkte
die Grenze 20.000 Benutzungsstunden, dass Zuschläge in der Regel
nur drei bis vier Jahre lang gezahlt würden º
Eine gewisse Bindung der
Zuschlagshöhe an den Börsenpreis mag sinnvoll sein, aber die
vorgesehen Kappung ab 5 ct/kWh durchschnittlicher Grundlastpreis ist
entschieden zu restriktiv und dürften vermutlich bewirken, dass
Zuschüsse in der genannten Höhe gar nicht erst gezahlt
werden: die Forward- Preise für Grundlaststrombezug in 2008 und
2009 liegen derzeit über 5 ct/kWh; auch im vergangenen Jahr lag
der durchschnittliche Börsenpreis über 5 ct/kWh. . º
Die Begrenzung auf die
Einspeisung in das Netz der öffentlichen Versorgung würde den
Ausbau der industriellen und gewerblichen KWK kaum stimulieren, wie das
schon die geringe Wirkung des KWKG 2002 in diesen Sektoren
demonstriert. º
Die Regel, dass die
Modernisierung nur der KWK- Anlagen, die vor 1990 errichtet wurden,
gefördert wird, schließt durchaus sinnvolle, im Zeitraum
2008 -2012 anstehende Modernisierungen vieler 15 – 20 Jahre alten KWK-
Anlagen aus.
> KWKG-Entwurf des BMWi als PDF (110 kB)
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