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Zum Entwurf der SPD-Bundestagsfraktion für ein novelliertes KWK-Gesetz (KWKG)


Der BKWK begrüßt den am 29. März von der SPD- Bundestagsfraktion vorgelegten Gesetzentwurf . Dessen Grundstruktur sieht vor:


  • Die Förderung der Stromerzeugung aus KWK-Bestandsanlagen bzw. bisher modernisierten Anlagen läuft 2009 bzw. 2010 aus gemäß dem derzeit geltenden KWKG.
  • Ab Inkrafttreten der Novellierung (Anfang 2008 ?) wird zusätzlich KWK- Strom gefördert
  • aus neuen KWK- Anlagen, die ab Inkrafttreten bis Ende 2013 in Dauerbetrieb gehen; dazu zählen auch durchgreifend modernisierte KWK- Bestandsanlagen,
  • mit einer Zuschlagszahlung von 1,5 ct/kWh während 6 Jahren (72 Monaten)  ab Aufnahme Dauerbetrieb; Kleinanlagen bis 2 MW erhalten höhere Förderung in Anlehnung an die derzeit geltenden Regelung;
  • ohne die Begrenzungen im derzeit geltenden KWKG, d.h.:
  • ohne Begrenzung der Leistung für Neuanlagen (bisher 2 MW),
  • ohne Begrenzung auf den in das öffentliche Netz eingespeisten KWK-Strom, d. h auch der eigen genutzte KWK- Strom erhält den Zuschlag.
  • ohne Begrenzung des Fernwärmeanschlusswerts bei Modernisierung.

Der B.KWK hatte erstmals im Mai 2005 einen Eckpunkte-Vorschlag zur Novellierung des KWKG vorgelegt, der schon genau die gleiche Grundstruktur enthielt - mit Ausnahme des Zeitraums für die Inbetriebnahme neuer Anlagen (damals 2006 -2010).

Weitere wesentliche Änderungen des SPD-Entwurfs gegenüber dem derzeit geltenden KWKG betreffen

  • die Zielsetzungen, bis zum Jahr 2020 den Anteil des KWK- Stroms an der gesamten Stromerzeugung  auf 25% zu verdoppeln (§1) sowie die Erreichung des für 2010 gesetzten CO2- Minderungsziels von 23, mindestens 20 Mio t  bis zur Jahresmitte 2011 zu überprüfen (§12);
  • Anschluss- und Abnahmepflicht (§4): derzeit besteht die Pflicht zum Anschluss neuer KWK- Anlagen nur bis 2 MWe und die zur Abnahme des KWK- Stroms nur in Verbindung mit der Zuschlagszahlung. Infolge einer (vom B.KWK vorgeschlagenen) Änderung im § 4 Abs.1 und 4 ist künftig jede KWK- Anlage anzuschließen und ihre gesamte Stromerzeugung abzunehmen. Infolge des Fortfalls der Regelung über Außerkrafttreten des KWKG (§13) gelten diese Verpflichtungen zeitlich unbegrenzt;
  • Einbeziehung der KWK- Richtlinie 2004/8/EG: KWK- Strom aus neuen und modernisierten Anlagen, die ab Inkrafttreten der Novellierung in Dauerbetrieb gehen,
  • wird nur gefördert, wenn er die Bedingung „hocheffizient“ gemäß Anhang III der Richtlinie erfüllt,
  • wird nicht länger gemäß Kriterien des AGFW Arbeitsblattes FW 308 abgerechnet, sondern gemäß Anhang II und III der EU- Richtlinie.
Anmerkung: die EU- Kommission hat die zur Anwendung des Anhang III erforderlichen Referenzwerte für die getrennte Erzeugung erlassen, noch nicht aber die Leitlinien zur Anwendung von Anhang II.

 
Für die Förderung von KWK-Strom aus modernisierten und aus kleinen Anlagen, die nach Inkrafttreten der Novellierung in Dauerbetrieb gehen, gilt:

  • KWK-Strom aus Anlagen bis 50 kW und aus Brennstoffzellen wird weiterhin zehn Jahre lang mit 5,11 ct/kWh gefördert;
  • KWK-Strom aus Anlagen über 50 kW bis 2 MW, der aus dem Leistungsanteil 50 kW stammt, wird (zur Vermeidung eines kontraproduktiven Sprunges) mit 5,11 ct/kWh gefördert, die darüber hinaus gehende Erzeugung mit 2,5 ct/kWh;
  • Bedingung für die Anerkennung als modernisierte Anlage ist weiterhin, dass die Kosten mindestens 50% der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen.
 

Anmerkungen:

Besonders für kleine Anlagen ist die Gewährung des Zuschusses auch für selbst verbrauchten Strom eine wesentliche Verbesserung.
Der BKWK hatte vorgeschlagen, die Anerkennung der Modernisierung an die erreichte Effizienzsteigerung statt an ein Kostenkriterium zu binden.

Der stellvertretende Vorsitzende der SPD Fraktion, Ullrich Kelber, kündigte am 30. März an, die SPD werde die Novellierung des KWKG angesichts der bisherigen Untätigkeit des BMWi auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Koalitionsausschusses am 16. April setzen.

 
Der B.KWK erwartet, dass es nun endlich zur zügigen Einbringung eines verhandelten Novellierungsentwurfs in den Bundestag kommt. Denn das geltende KWKG schreibt eine Zwischenüberprüfung über die Erreichung des für 2010 vorgeschriebenen CO2- Minderungsziels schon für Ende 2004 vor. Es verpflichtet die Bundesregierung, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich abzeichnet, dass das Ziel nicht erreicht wird. Das aber hatte sich schon im Jahr 2004 abgezeichnet.

Prof. Klaus Traube
Energiepolitischer Sprecher
 

 

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