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Berlin, 02.04.2004 - Die verbesserte Förderung des Einsatzes von Biomasse zur Stromerzeugung bildet einen Schwerpunkt in dem heute vom Bundestag beschlossenen Erneuerbare Energien Gesetz. Um diesen Einsatz effizient zu gestalten, wird die Nutzung der bei der Stromerzeugung anfallenden Abwärme in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) durch einen Zuschlag von 2 ct je Kilowattstunde erzeugten KWK-Stroms gefördert. Weitere 2 Cent auf den erzeugten Strom kommen bei Einsatz bestimmter KWK-Anlagen- oder Vergasungstechnologien hinzu, wenn der Strom zumindest teilweise in KWK erzeugt wird.
Der KWK-Bonus geht auf einen Vorschlag zurück, den der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung gemeinsam mit dem Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland BUND eingebracht hatte. Die neue Förderregelung soll einen Anreiz für eine möglichst effiziente energetische Verwertung von Biomasse durch Nutzung der bei der Verstromung anfallenden Wärme schaffen und bewirken, dass Biomasse in Zukunft einen noch größeren Beitrag zur umweltfreundlichen Energieversorgung leistet.
Erläuterung:
• Kraft-Wärme-Kopplung: Hocheffiziente Erzeugung von Strom bei gleichzeitiger Nutzung der anfallenden Wärme zum Heizen oder für gewerbliche Prozesse; dabei ist eine Energieeinsparung von bis zu 50% gegenüber herkömmlicher Stromerzeugung in Großkraftwerken möglich.
• § 8 Absatz 3 EEG wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 erhöhen sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde, soweit es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt und dem Netzbetreiber ein entsprechender Nachweis nach den in dem von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft - AGFW - e.V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes vom November 2002 (BAnz. Nr. 218 a vom 22. November 2002) vorgelegt wird. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.“
• In den Regierungsentwurf wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erhöhen sich um jeweils weitere 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Strom in Anlagen gewonnen wird, die auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden, und die Biomasse durch thermochemische Vergasung oder Trockenfermentation umgewandelt, das zur Stromerzeugung eingesetztes Gas aus Biomasse auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist oder der Strom mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren gewonnen wird. Zum Zweck der Anpassung dieser Vorschrift an den Stand der Technik wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung weitere Verfahren oder Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen oder einzelne der genannten Verfahren oder Techniken vom Anwendungsbereich des Satz 1 auszunehmen. |