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13.07.2004

Änderung des Erneuerbare Energie Gesetzes und des KWK-Gesetzes vom Bundesrat gebilligt
B.KWK empfiehlt: Einspeisevertrag kündigen

In seiner Sitzung am 09.07.04 hat nach dem Bundestag nun erwartungsgemäß auch der Bundesrat dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zu dem Artikelgesetz "zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich" zugestimmt. Damit werden nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten aller Voraussicht nach am 1. August die Änderungen am Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) und Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKModG) in Kraft treten. Das EEG führt einen neuen Bonus für Stromerzeugung aus Biomasse in KWK in Höhe von 2 Cent/kWh ein. Bei bestimmten Technologien kommt, falls sie "auch in KWK betrieben werden" noch ein weiterer Bonus von 2 Cent hinzu. Zusammen mit der Grundvergütung und dem Bonus für nachwachsende Rohstoffe kann sich so die Einspeisevergütung auf bis zu 21,5 Cent/ kWh summieren.
Außerdem wird am 1. August eine Änderung des KWK-Gesetzes wirksam, dergemäß der übliche Preis als Basis für die Einspeisevergütung für KWK-Anlagen einheitlich nach der Höhe des durchschnittlichen Preises für Baseload-Strom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal bestimmt wird. Dieser Wert lag im 2. Quartal 2004 26,48 €/MWh. Hinzu kommen vermiedene Netznutzungsentgelte sowie ein KWK-Bonus. Möglich ist aber nach wie vor auch ein frei vereinbarter Preis für den eingespeisten Strom, bei dem z.B. eine Differenzierung nach Lastzeiten oder statt einer vierteljährlichen Anpassung eine halbjährliche oder jährliche Anpassung vereinbart werden können. Nur wenn eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, gilt der nun klar definierte "übliche Preis".
Der B.KWK empfiehlt allen KWK-Anlagenbetreibern, die Einspeiseverträge mit ihren Netzbetreibern umgehend zu kündigen, sofern diese nicht ohnehin einen gleich hohen oder höheren Preis vergüten.
Für Betreiber von KWK-Anlagen über 2 MW elektrischer Leistung gilt die gesetzliche Neuregelung allerdings nur vorübergehend. Der Bundestag hat nämlich am 1.7.2004 zusammen mit dem Hochwasserschutzgesetz bereits wieder eine Korrektur an der beschlossenen Änderung des KWK-Gesetzes zum "üblichen Preis" beschlossen. Demnach gilt - allerdings erst mit Inkrafttreten voraussichtlich im November - die gesetzliche Regelung des "üblichen Preises" für eingespeisten KWK-Strom nur für Anlagen bis 2 MW elektrischer Leistung.


 

 

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