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05.10.2007

Positionspapier zur Novelle des KWKG auf der Basis der Meseberger Eckpunkte

Der Meseberger Beschluss zu den Eckpunkten für die Novellierung des KWKG ermöglicht bei entsprechender Ausgestaltung eine wirksame KWKG- Novelle, fordert dies anhand der Zielsetzung 25% KWK- Strom im Jahr 2020 auch ein, garantiert dies aber noch keineswegs. Es kommt nun auf die Festlegung der Fördermodalitäten an. Für die bedeutendsten dieser Modalitäten legt der B.KWK im Folgenden seine Position dar(1).

· Essenziell ist zunächst, dass die bisherige Begrenzung der Zuschlagszahlungen auf den in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeisten KWK-Strom entfällt. Diese Begrenzung würde zwar Ausbau und Modernisierung von KWK-Anlagen für die öffentliche Versorgung nicht behindern, im Bereich Industrie und Dienstleistungen aber allenfalls im geringen Maß ermöglichen. So würde das Potenzial für den KWK- Ausbau etwa halbiert. Dafür sind weder aus wirtschaftlicher noch aus klimapolitischer Sicht triftige Gründe erkennbar.

· Zu Förderhöhe und Förderdauer postuliert der bisher einzig vorliegende Gesetzentwurf, (SPD- Fraktion 29.3.07) – in Anlehnung an Vorschläge u. a. von AGFW, B.KWK, Ver.di und VKU – für neue und durchgreifend modernisierte KWK-Anlagen Zuschlagszahlungen für KWK- Strom von 1,5 ct/kWh jeweils für die Dauer von 6 Jahren. Kleinanlagen bis 2 MW und Kleinstanlagen bis 50 kW erhalten erhöhte Förderung etwa entsprechend derzeit geltenden Sätzen.

Der B.KWK unterstützt diesen Ansatz, der allerdings modifiziert werden muss, da gemäß Eckpunkten die Förderdauer "sowohl in zeitlicher (Jahre) als auch in mengenmäßiger (Volllastbenutzungsstunden) Hinsicht" beschränkt wird, d.h. die Förderung soll nach dem Erreichen eines der beiden Kriterien eingestellt werden. Der BKWK schlägt nun sieben Jahre bzw. 35.000 Volllastbenutzungsstunden als Fördergrenzen vor.

· Die Verlässlichkeit der Förderung in der genannten Höhe ist unerlässlich für die Investitionsbereitschaft potenzieller KWK-Investoren. Daher hier Anmerkungen zu zwei kursierenden Vorschläge für Fördermodalitäten:

o Anbindung der Förderhöhe an den Strombörsenpreis:

Wenn überhaupt, dann könnte nur die Anbindung an Strom- und Brennstoffpreise Sinn ergeben. Börsenpreise bzw. Grenzübergangspreise sind nur für sehr große KWK- Anlagen ein sinnvoller Indikator. Maßgeblich für die Wirtschaftlichkeit mittlerer und kleinerer KWK- Anlagen sind die Preise auf den jeweiligen Netzebenen. Die Abhängigkeit der Wirtschaftlichkeit der großen Spannweite von KWK- Anlagen könnte daher nur durch ein komplexes System von Preisindikatoren einigermaßen zielführend abgebildet werden. Das dürfte sich abschreckend auf die Investitionsbereitschaft auswirken.

o Degressive Gestaltung der Förderhöhe:

Sie ist sinnvoll und wichtig im EEG zur Ausübung von Druck auf die Entwicklung der Anlagekosten. Die KWK ist stärker ausgereift, die Weiterentwicklung verläuft langsamer, im Rahmen der vorgesehenen, relativ kurzen Förderdauer hätte Degression keine Auswirkungen auf die zu fördernden KWK- Anlagen. Degression hat daher keine sinnvolle Funktion und sollte unterbleiben.

· Leistungsgröße:

Wir haben gezeigt, dass der Emissionshandel gemäß ZuG 2012 modernen, effizienten KWK- Anlagen (durch Verkauf überschüssiger Zertifikate) Erlöse verschafft, deren Höhe aber zu bescheiden bleibt um nennenswerte Schubkraft für Investitionen zu erzeugen (siehe > hier

Eine Abstufung der Förderhöhe gemäß der Leistungsschwelle für die Teilnahme am Emissionshandel ist daher nicht gerechtfertigt. Auch sonst sind im mittleren Leistungsbereich keine eindeutigen Trends auszumachen, die eine Staffelung der Förderhöhe rechtfertigen könnten.

Anders liegen die Verhältnisse bei Kondensationskraftwerken, die rein aus Gründen der Stromerzeugung zugebaut oder erneuert werden, dabei aber auch anstelle von Altanlagen Wärme in bestehende Netze auskoppeln. Hier erscheint eine Förderung des in der Regel geringen Anteils KWK- Stromerzeugung weder erforderlich noch sinnvoll. Der B.KWK schlägt daher eine Begrenzung der Förderung auf Anlagen bis 400 MWe vor mit der Maßgabe, dass größere Anlagen nur gefördert werden, wenn sie überwiegend gekoppelt erzeugen, d.h. sofern ihre Stromkennzahl den Wert 1 für Kohle- und 1,2 für Gasfeuerung nicht überschreitet.

· Deckelung der KWK- Umlage

Die Meseberger Eckpunkte fordern eine Deckelung auf dem derzeitigen Niveau (ca. 750 Mio €/a), wovon bis zu 150 Mio €/a für den Ausbau der Nah- und Fernwärmenetze zur Verfügung gestellt werden sollen. Würde die Umlage für die Förderung von KWK- Strom auf 600 Mio €/a begrenzt, so würde diese Begrenzung im Jahr 2014 greifen und dann (bei Ø 1,7ct/kWh) den Ausbau der Stromerzeugung auf maximal 35 TWh/a begrenzen. Das sind 5,5% der Bruttostromerzeugung 2006 gegenüber dem Ziel, bis 2020 zusätzlich 12,5% zu erreichen.

Hier ist zu bedenken, dass die geförderte KWK-Erzeugung und damit die Höhe der Umlage aller Voraussicht nach bis 2014 (dem Jahr nach Inbetriebnahme aller geförderten KWK- Anlagen) steil ansteigt, um dann wieder abzufallen. Der B.KWK schlägt vor, die Deckelung 750 Mio €/a auf den Mittelwert der Jahre 2012 – 2014 anzuwenden.


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(1) Es werden hier nur solche Punkte angesprochen, die nach Maßgabe der Meseberger Eckpunkte für die Erstellung des Regierungsentwurfs von Belang sind. Der B.KWK behält sich vor, im Verlauf der parlamentarischen Beratung weitere Vorschläge einzubringen.


Das Positionspapier wurde erstellt von Prof. Klaus Traube, Vizepräsident, Energiepolitischer Sprecher.

(Die PDF-Version dieses Textes kann > hier heruntergeladen werden.)


 

 

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