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Satzung
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Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK)
zuletzt geändert am 20.9.2004


Präambel

Eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und die Verpflichtung zum Schutze des Klimas erfordern für den Energiebereich ein deutliches Umdenken. Zusätzlich zur verstärkten Nutzung regenerativer Energien ist der rationelle Einsatz von Energie dabei ständige Verpflichtung. Eine wesentlich erweiterte Nutzung des Prinzips der Kraft-Wärme-Kopplung ist zum Klimaschutz und zur Ressourcenschonung unabdingbar.
Ein wachsender Anteil der Kraft-Wärme-Kopplung bedeutet zugleich eine Dezentralisierung der Stromerzeugung hin zu Fernwärme-, Nahwärme- und Objektversorgungssystemen.
Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung fördert dieses technische Organisationsprinzip, unabhängig von der Art und der Größe der Anlagen, vom Einsatzbereich und vom verwendeten Energieträger. Er setzt sich für einen Abbau von Hemmnissen ein, die einer umweltfreundlichen Strom- und Wärmeversorgung entgegenstehen. Wichtigstes Ziel bleibt dabei die Effizienzsteigerung bei der Energieumwandlung und die Reduktion der Treibhausgas-Emissionen. Der Verein strebt ein möglichst breites gesellschaftliches Bündnis an, das sich auch in der Mitgliedschaft und in der Zusammensetzung des Vorstandes widerspiegeln soll.


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (BKWK)".
(2) Der Sitz des Vereins und der Gerichtsstand ist Duisburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes durch Unterstützung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und des Ausbaus ihres Anteils an der Energiebereitstellung in Deutschland. Kraft-Wärme-Kopplung in diesem Sinne ist die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in mechanische oder elektrische Energie und Nutzwärme in einer technischen Anlage.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Gemeinnützige Zwecke" der Abgabenordnung, nämlich insbesondere:
• Dialog mit allen gesellschaftlichen Gruppen und Institutionen,
• Beseitigung von Informationsdefiziten und Verankerung des KWK-Gedankens in der Bevölkerung,
• Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern (Netzwerk),
•Aufklärung und Hilfestellungen für interessierte Personen, Institutionen u.a.,
•Anregung und Förderung wissenschaftlicher und technischer Innovationen im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung,
•Zusammenarbeit und Dialog mit anderen nationalen und internationalen Organisationen im ideellen Bereich.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mitglieder setzen sich uneigennützig für die Vereinsziele ein.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Überschreiten ehrenamtliche Tätigkeiten jedoch den üblichen Rahmen erheblich, können Zeit- und Sachaufwand angemessen entschädigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Inhaber und leitende Angestellte von Unternehmen sollen nur dann persönliche Mitglieder sein, wenn das Unternehmen ebenfalls Mitglied ist.
(3) Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Das Präsidium begründet die Ablehnung. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
(4) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die die Vereinszwecke besonders gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(5) Jedes ordentliche Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Beendigung der Rechtspersönlichkeit und durch freiwilligen Austritt; dieser ist mindestens sechs Monate vor Jahresende schriftlich zu erklären und wird mit dem Jahresende wirksam.
(7) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
• es trotz zweifacher Aufforderung seine finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt, insbesondere den fälligen Jahresbeitrag nicht entrichtet,
• es eine schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins bewirkt,
• es grobe Verstöße gegen die Satzung begeht.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss über und die Begründung für den Ausschluss sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet darüber endgültig.


§ 5 Organe

(1) Organe des Vereins sind:
• Mitgliederversammlung
• Vorstand
(2) Der Vorstand wählt das Präsidium, bestellt den Geschäftsführer und kann Beiräte, Arbeitskreise (thematisch, interdisziplinär) und Regionalgruppen bilden. Die Beiräte, Arbeitskreise und Regionalgruppen sind keine selbständigen Gliederungen im Sinne des Vereinsrechts.


§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und entscheidet über alle wichtigen Fragen gemäß Absatz 6.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Einladung hat durch das Präsidium unter Wahrung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder durch E-Mail zu erfolgen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
(4) In der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen zumindest folgende Punkte vorgesehen sein:
• Geschäftsbericht des Vorstandes
• Finanzbericht
• Bericht des Kassenprüfers
• Entlastung des Vorstandes
• Anträge der Mitglieder
• Verschiedenes
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Beratung oder Beschlussfassung zu stellen. Solche Anträge sollen schriftlich gestellt werden und dem Präsidenten bzw. der Geschäftsführung spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Das Präsidium soll solche Anträge den Mitgliedern in einem Nachtrag zur Einladung schriftlich oder per E-Mail bekannt geben.
(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
• Wahl und Abberufung des Vorstandes
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl eines Rechnungsprüfers. Hierzu wird ein/e fachlich qualifizierte/r Mitarbeiter/in aus einem Mitgliedsunternehmen oder ersatzweise ein Wirtschaftsprüfungsbüro benannt.
• Vorliegende Anträge
• Beitragsordnung
• Satzungsänderungen
• Auflösung des Vereins.
(7) (gestrichen)
(8) Der Präsident, bei seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten, leitet die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in eine Niederschrift aufzunehmen und von dem Präsidenten sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(9) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann bis höchstens zwei abwesende Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten. Auf Antrag muss in einem zweiten Abstimmungsgang eine beitragsgewichtete Abstimmung erfolgen. Die Stimmenzahl ergibt sich bei dieser Abstimmung aus dem individuellen Beitrag dividiert durch den Beitrag für natürliche Personen. Zur Annahme des Antrages muss in beiden Abstimmungen jeweils die Mehrheit erzielt werden.
(10) Die Auflösung des Vereins kann nur mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(11) Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.


§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung legt zuvor die Anzahl der Vorstandsmitglieder, den Wahlleiter und den Wahlmodus fest .
(2) Der Vorstand bestimmt die Richtlinien des Vereins im Sinne von § 2. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch; er beschließt eine Geschäftsordnung für das Präsidium und die Geschäftsführung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Die Zustimmung kann auch im schriftlichen Verfahren per Email, Telefax oder Brief eingeholt werden. Der Vorstand ist zuständig für den Haushaltsplan sowie für die Entlastung des Präsidiums und der Geschäftsführung. Er erstellt jährlich einen Geschäftsbericht. Er kann Beiräte und Arbeitskreise einrichten. Die Vorsitzenden der Beiräte nehmen beratend an den Vorstandssitzungen teil.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind alle Mitglieder – im Falle von juristischen Personen deren benannte Vertreter. Die Amtszeit beginnt jeweils mit der Wahl durch die Mitgliederversammlung und endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig während der laufenden Amtszeit aus, bestellt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Scheiden mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus (gleichgültig ob gleichzeitig oder nacheinander), so ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der gesamte Vorstand neu zu wählen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 Prozent seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein im Vorstand gestellter Antrag als abgelehnt. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.
(6) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Es können nach vorheriger Absprache mit dem Präsidium Auslagen vergütet werden, die bei der Erledigung von Vereinsangelegenheiten notwendigerweise angefallen sind.


§ 8 Präsidium

(1) Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern für zwei Jahre den Vorsitzenden (Präsidenten) sowie drei Stellvertreter (Vizepräsidenten), die jeweils unterschiedlichen Mitgliederbereichen angehören sollen.
(2) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium des Vereins. Das Präsidium ist der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Die laufenden Geschäfte werden der Geschäftsführung übertragen.
(3) Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten.
(4) Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Er beruft nach Bedarf oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder es verlangen, Vorstandssitzungen ein (mindestens halbjährlich). Er führt den Vorsitz in diesen Sitzungen.


§ 9 Geschäftsführung

(1) Der Bundesverband richtet in Berlin eine Geschäftsstelle ein, die von einem Geschäftsführer geleitet wird.
(2) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers obliegen dem Vorstand. Für den Abschluss des Anstellungsvertrages ist das Präsidium zuständig.
(3) Die Geschäftsführung hat die laufenden Arbeiten des Vereins zu besorgen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.


§ 10 Beiräte / Arbeitskreise / Regionalgruppen

(1) Der Vorstand kann die Einrichtung von Beiräten und Arbeitskreisen beschließen.
(2) Die Beiräte sollen entsprechend ihrer Kompetenz Sacharbeit im Sinne der Vereinsziele leisten und mindestens jährlich zusammentreffen. Sie wählen jeweils einen Vorsitzenden. Diese berichten dem Vorstand über die Arbeit der Beiräte.
(3) Die Arbeitskreise sollen dem Vorstand und der Geschäftsführung themenbezogene Handlungskonzepte vorschlagen und ausgewogen besetzt sein.
(4) Die Bildung von Regionalgruppen wird unterstützt.


§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. In dieser Mitgliederversammlung muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sein. Die Beschlussfassung ist in § 6 Ziffer 10 geregelt.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Umweltschutz.


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