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Recht
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Urteil
OVG Schleswig vom 07.07.2002


Bemerkung
Gemeinden dürfen nicht nur bei besonderen örtlichen Verhältnissen - wie etwa besonderen Luftverunreinigungen im Gemeindegebiet - einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme anordnen. Vielmehr sei eine Berechtigung hierzu auch aus Gründen globaler Umweltvorsorge gegeben. Dies folge schon aus der im Grundgesetz enthaltenen Staatszielbestimmung Umweltschutz, die auch die Gemeinden zum Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens und damit insbesondere zum Klimaschutz verpflichtet. Diesem Ziel diene eine Versorgung mit Fernwärme jedenfalls dann, wenn die Wärmeerzeugung mit einer Kraft-Wärme-Kopplung erfolge. (Aktenzeichen: 2 L 30/00)

Gegenstand
Anschluss- und Benutzungszwang bei KWK-Fernwärme zulässig


 

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