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Urteil
Bundesfinanzhof: Stromsteuerbefreiung der Stromeinspeisung aus einer KWK-Anlage in einem Contracting-Fall
vom 20.04.2004
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Bemerkung
Gemäß § 8 Absatz 3 ist Strom von der Stromsteuer befreit, "wenn er in Anlagen mit einer Nennleistung bis zu zwei Megawatt erzeugt und in räumlichen Zusammenhang zu dieser Anlage entnommen und von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, geleistet wird." In einem Erlass des Bundesfinanzministeriums (Absätze 22 bis 24) wird bei Strom, der in das öffentliche Netz eingespeist wird, kategorisch ein "räumlicher Zusammenhang" ausgeschlossen.
Diese Interpretation hat nun der BFH verworfen. Demnach kann von der Entnahme des Stroms "in räumlichem Zusammenhang" zu der von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG begünstigten Anlage jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn mit dem in der Anlage erzeugten Strom ausschließlich innerhalb einer kleinen Gemeinde gelegene kommunale Abnahmestellen versorgt werden.
Zwar handelt es sich hier um eine Einzelfallentscheidung, in der es um einen Contractingvertrag mit einer Gemeinde zur Versorgung kommunaler Abnahmestellen innerhalb des Gemeindegebietes unter teilweiser Nutzung des öffentlichen Netzes ging. Jedoch lässt sich aus dem Wort "jedenfalls" im amtlichen Leitsatz und den Ausführungen in der Urteilsbegründung entnehmen, dass es auch andere Konstellationen geben kann, in denen trotz Berührung des öffentlichen Netzes der "räumliche Zusammenhang" ebenfalls bejaht werden
muss; dies ist z.B. bei einem Betrieb mit mehreren Standorten innerhalb eines Gemeindegebietes der Fall, dessen dort verstreute Abnahmestellen von einem Contractor auch unter Nutzung des öffentlichen Netzes versorgt werden.
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