Große Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis 2026 vorlegen, wo sie Fernwärmenetze planen und wo nicht, kleinere haben bis 2028 Zeit. Erst dann werden die Bestimmungen des GEG für Gebäudeeigentümer relevant. Damit wird eine zentrale Forderung, die wir und andere Verbände seit einem Jahr immer wieder vorgetragen haben, endlich umgesetzt.
Warum aber die KWK als Option in der Versorgung von Gebäuden und Gebäudenetzen, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen, keine Rolle spielen soll, erschließt sich für dem B.KWK nach wie vor nicht.
Insbesondere im netzdienlichen Zusammenspiel mit Wärmepumpen und Photovoltaik stellt auch in der Objekt- und Gebäudenetzversorgung die KWK gegenüber der getrennten Erzeugung eine sehr effiziente und kostengünstige Möglichkeit der gleichzeitigen Erzeugung von Wärme und Strom zur Minderung von Treibhausgasemissionen dar.
Im aktuellen Gesetzesentwurf wird die KWK nicht nur nicht als Option genannt, sondern selbst in der Option Hybridheizung wird sie durch die Bedingung §71h (1) unter 3. „der Spitzenlasterzeuger im Fall des Einsatzes von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ein Brennwertkessel ist.“ ausgeschlossen.
Wir haben daher die Bundestagsabgeordneten nochmals gebeten, sich persönlich dafür einzusetzen, dass die KWK als Erfüllungsoption im § 71 GEG benannt wird.
Nach der Reform ist vor der Reform. Viele weitere Abstimmungen mit anderen Gesetzesvorhaben werden noch folgen müssen. So z.B. die Frage, in welchen Kraftwerken (Kraftwerksstrategie) der Strom für Wärmepumpen kommt, wenn erneuerbarer Strom z.B. aus Sonne und Wind nicht gleichzeitig zur Verfügung steht (Residuallast) und in wieweit die kommunale Wärmeplanung sich mit der Frage der Residuallast beschäftigen sollte und damit zur kommunalen Energieleitplanung würde.
Oder die Frage, wie viel Biomasse überhaupt noch für die energetische Nutzung (Biomassestrategie) zur Verfügung steht, ist nicht geklärt.