Stellungnahme zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuergesetz

Aktuelles, Politik

Das Bundesministerium der Finanzen rief zur Verbändebeteiligung bezüglich des Referentenentwurfs zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht auf. Pünktlich vor Ablauf der Frist am 26. April 2024  hat der B.KWK eine Stellungnahme abgegeben und darin einige Änderungen befürwortet sowie andere Änderungen kritisch hinterfragt und um erneute Prüfung gebeten. Sie finden die komplette Stellungnahme hier.

Zusammengefasst finden Sie die Inhalte der Stellungnahme in folgender Tabelle.

Positiv bewertete Änderungen Negativ bewertete Änderungen bzw. zu prüfende Sachverhalte
  • Stromsteuerbefreiung von Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas in hocheffizienten KWK-Kraftwerken mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW
  • Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas aus Anlagen mit mehr als 20 MW installierter Generatorleistung gilt als nicht erneuerbar, was die Befreiung von der Stromsteuer ausschließt.
  • Technologieoffene Definition eines Stromspeichers
  • Nicht ersichtlich, ob bei Stromspeichern der entnommene Strom zur Zwischenspeicherung in Gänze steuerfrei gestellt wird oder weiterhin eine Differenzierung von Kühlung, Umwandlungsverlusten etc. vorzunehmen ist
  • Neufassung des Anlagenbegriffs (keine Verklammerung mehr)
  • Unklarheiten bei der Definition „Verbund aus technischen Komponenten […]“, die zu unterschiedlichen Rechtsauslegungen führen können
  • Abbau von Bürokratie durch Wegfall der jährlichen Pflicht zur Abgabe der Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten
  • Die Verpflichtung, Steuervorauszahlungen künftig quartalsweise überprüfen zu müssen, stellt einen erheblichen Mehraufwand dar.
  • Verzicht auf die Ermittlung des Jahresnutzungsgrades und Verlängerung der Frist für die Abgabe von Entlastungsanträgen
  • Die Neuregelung von Steuerentlastungen zur Abdeckung von Netzverlusten nur für produzierendes Gewerbe, Land- oder Forstwirtschaft diskriminiert die Fernwärmeversorgung.
  • Eine förmliche Erlaubnis für den Betreib von KWK-Anlagen, die im Marktstammdatenregister geführt werden, ist künftig erst ab einer Nennleistung von 1 MW (statt 50 kW) nötig.
  • Der Begriff der hocheffizienten KWK-Anlagen wird um die Voraussetzung erweitert, dass die direkten CO2-Emissionen aus der kombinierten Erzeugung je kWh Energieertrag  künftig weniger als 270 g betragen müssen. Die Art des Nachweises ist dabei offen gelassen worden.

Darüber hinaus empfehlen wir die Synchronisierung der Prozesse in den Hauptzollämtern. Das heißt, mit
der Abgabe der Entlastungsanträge nach dem Energiesteuergesetz, sollte sogleich die Erklärung zu CO2-
Emission eingereicht und intern an die stromsteuerbearbeitende Stelle weitergegeben werden. Eventuell
anfallende Belastungen aus der Stromsteuer sollten sogleich mit den Entlastungsbeträgen aus der
Energiesteuer verrechnet werden.

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