Berlin, 9. Juli 2026. Der B.KWK begrüßt, dass in der langjährigen Streitfrage zwischen der EU Kommission und der Bundesregierung um die beihilferechtliche Einordnung des deutschen Kraft Wärme Kopplungsgesetzes (KWKG) heute mit der Urteils-Verkündung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Klarheit geschaffen wurde. Die KWK-Umlage des KWKG ist keine Beihilfe.
„Das Urteil des EuGH stärkt die Position der Mitgliedstaaten bei der Gestaltung vergleichbarer Förderinstrumente und entspricht der Einordnung von 2024 durch das Europäische Gericht“, sagt B.KWK-Hauptgeschäftsführerin Barbara Minderjahn. Das EuG hatte vor rund zwei Jahren festgestellt, dass das KWKG keine staatliche Beihilfe darstelle. Dagegen legte die Kommission Widerspruch ein. Dieser wurde mit dem heutigen Urteil zurückgewiesen.
Damit teilt und bestätigt das Gericht die bisherige Einschätzung des B.KWK und der Bundesregierung. Das gilt auch für die Wärmenetz- und Wärmespeicherung im KWKG, die anders als die BEW-Richtlinie ebenfalls ohne jegliche Haushaltsmittel auskommt. Die Verlängerung und Anpassung des KWKG dürfte mit dem neuen Urteil nun deutlich einfacher werden. Das EuGH-Urteil erleichtert den KWK-Ausbau durch das privatrechtlich organisierte Fördersystem der KWKG-Umlage erheblich. Die KWKG-Umlage wird wie bisher von den Stromnetzbetreibern erhoben und an die KWK-Zuschlagberechtigten ausgezahlt. Seit Jahren hatte Brüssel den Daumen auf der KWK-Förderung. Immer wieder musste die Branche auf die Freigabe des KWKG warten.
Mit dem gesprochenen Urteil muss nun das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) das KWKG zügig novellieren. Die Neugestaltung des KWKG muss den künftig flexibleren Betriebszeiten von KWK-Anlagen ebenso Rechnung tragen wie ihrer zentralen Rolle für Versorgungssicherheit, Resilienz und Systemstabilität – und zwar in allen Größenklassen. Dafür braucht es einen Förderrahmen, der Flexibilität und Zuverlässigkeit gleichermaßen honoriert. So können KWK-Anlagen auch künftig punktgenau dann Strom und Wärme liefern, wenn Wind und Sonne nicht ausreichend verfügbar sind. Dazu muss auch die noch nie dem beihilferechtlichen Vorbehalt unterliegende KWK-Ausschreibung (0,5 bis 50 MW), die zum Jahr 2026 durch ein Nichthandeln der Regierung ausgesetzt werden musste, schnellstmöglich wieder aufgenommen und das Ausschreibungssegment ausgeweitet werden. So und nur so kann die Energiewende gelingen.
