Satzung des B.KWK
Stand 08.10.2020
Stand 08.10.2020
Eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und die Verpflichtung zum Schutze des Klimas erfordern für den Energiebereich ein deutliches Umdenken. Zusätzlich zur verstärkten Nutzung regenerativer Energien ist der rationelle Einsatz von Energie dabei ständige Verpflichtung. Eine wesentlich erweiterte Nutzung des Prinzips der Kraft-Wärme-Kopplung ist zum Klimaschutz und zur Ressourcenschonung unabdingbar.
Ein wachsender Anteil der Kraft-Wärme-Kopplung bedeutet zugleich eine Dezentralisierung der Stromerzeugung hin zu Fernwärme-, Nahwärme- und Objektversorgungssystemen.
Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung fördert diese Technologie unabhängig von der Art und der Größe der Anlagen und deren Einsatzbereich. Der B.KWK sieht die KWK als Partner der Erneuerbaren Energien. Einerseits nutzt die KWK auch Erneuerbare Energien und andererseits trägt sie durch ihre hohe Flexibilität zum Ausbau und zur Integration der Erneuerbaren Energien bei. Er setzt sich für einen Abbau von Hemmnissen ein, die einer umweltfreundlichen Strom- und Wärmeversorgung entgegenstehen. Wichtigstes Ziel bleibt dabei die Effizienzsteigerung bei der Energieumwandlung und die Reduktion der Treibhausgas-Emissionen. Der Verein strebt ein möglichst breites gesellschaftliches Bündnis an, das sich auch in der Mitgliedschaft und in der Zusammensetzung des Vorstandes widerspiegeln soll.
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK)“.
(2) Der Sitz des Vereins und der Gerichtsstand ist Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes durch Unterstützung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und des Ausbaus ihres Anteils an der Energiebereitstellung in Deutschland. Kraft-Wärme-Kopplung in diesem Sinne ist die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in mechanische oder elektrische Energie und Nutzwärme in einer technischen Anlage.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung nämlich insbesondere:
3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mitglieder setzen sich uneigennützig für die Vereinsziele ein.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Überschreiten ehrenamtliche Tätigkeiten jedoch den üblichen Rahmen erheblich, können Zeit- und Sachaufwand angemessen entschädigt werden.
4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Inhaber und leitende Angestellte von Unternehmen sollen nur dann persönliche Mitglieder sein, wenn das Unternehmen ebenfalls Mitglied ist.
(3) Aufnahmeanträge sind über die Geschäftsstelle den Vorstands-Mitgliedern per E-Mail zuzuleiten mit einer Frist von drei Wochen zum Widerspruch. Wenn kein Widerspruch erfolgt, gilt der Antrag als durch den Vorstand genehmigt rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Über einen Widerspruch entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, begründet das Präsidium die Entscheidung gegenüber dem Antragsteller. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die die Vereinszwecke besonders gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(5) Jedes ordentliche Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Beendigung der Rechtspersönlichkeit und durch freiwilligen Austritt; dieser ist mindestens sechs Monate vor Jahresende schriftlich zu erklären und wird mit dem Jahresende wirksam.
(7) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit, wobei eine sich daraus ergebende, nicht-ganze Anzahl von Vorstandsmitgliedern stets auf die nächste Ganzzahl aufgerundet wird. Der Beschluss über und die Begründung für den Ausschluss sind dem Mitglied durch das Präsidium schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet darüber.
5 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
(2)Der Vorstand wählt das Präsidium, bestellt den Geschäftsführer und kann Beiräte, Arbeitskreise (thematisch, interdisziplinär) und Regionalgruppen bilden. Die Beiräte, Arbeitskreise und Regionalgruppen sind keine selbständigen Gliederungen im Sinne des Vereinsrechts.
6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und entscheidet über alle wichtigen Fragen gemäß Absatz 6.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Einladung hat durch das Präsidium unter Wahrung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder durch E-Mail zu erfolgen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder einzuberufen, wobei eine sich daraus ergebende, nicht-ganze Anzahl von Mitgliedern stets auf die nächste Ganzzahl aufgerundet wird.
(4) In der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen zumindest folgende Punkte vorgesehen sein:
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Beratung oder Beschlussfassung zu stellen. Solche Anträge sollen schriftlich gestellt werden und dem Präsidium über die Geschäftsstelle spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Das Präsidium soll solche Anträge den Mitgliedern in einem Nachtrag zur Einladung schriftlich oder per E-Mail bekannt geben.
(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
(7) (gestrichen)
(8) Der Präsident, bei seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten, leitet die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in eine Niederschrift aufzunehmen und von dem Präsidenten sowie dem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.
(9) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann bis höchstens zwei abwesende Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten. Auf Antrag muss in einem zweiten Abstimmungsgang eine beitragsgewichtete Abstimmung erfolgen. Die Stimmenzahl ergibt sich bei dieser Abstimmung aus dem individuellen Beitrag dividiert durch den Beitrag für natürliche Personen. Zur Annahme des Antrages muss in beiden Abstimmungen jeweils die Mehrheit erzielt werden.
(10) Die Auflösung des Vereins kann nur mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. wobei eine sich daraus ergebende, nicht-ganze Anzahl von Mitgliedern stets auf die nächste Ganzzahl aufgerundet wird.
(11) Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich, wobei eine sich daraus ergebende, nicht-ganze Anzahl von Mitgliedern stets auf die nächste Ganzzahl aufgerundet wird.
7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 30 Mitgliedern, die in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Wahlleiter.
(2) Der Vorstand bestimmt die Richtlinienpolitik des Vereins im Sinne von § 2. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch; er kann Geschäftsordnungen für das Präsidium und die Geschäftsführung beschließen, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen. Die Zustimmung kann auch im schriftlichen Verfahren per Email, Telefax oder Brief eingeholt werden. Der Vorstand ist zuständig für den Haushaltsplan. Der Vorstand beschließt auf Vorschlag des Präsidiums den jährlichen Haushaltsplan. Er kann Beiräte und Arbeitskreise einrichten. Die Vorsitzenden der Beiräte und Arbeitskreise nehmen beratend an den Vorstandssitzungen teil.
(3) Wählbar als Vorstandsmitglied sind alle Mitglieder – im Falle von juristischen Personen deren benannte Vertreter. Die Amtszeit beginnt jeweils mit der Wahl durch die Mitgliederversammlung und endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig während der laufenden Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied vom Vorstand zugewählt (kooptiert), das sich in der nächsten Mitgliederversammlung zur Nachwahl für den Rest der Wahlperiode stellt. Scheiden mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus (gleichgültig ob gleichzeitig oder nacheinander), so ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der gesamte Vorstand neu zu wählen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 Prozent seiner Mitglieder anwesend sind, wobei eine sich daraus ergebende, nicht-ganze Anzahl von Vorstandsmitgliedern stets auf die nächste Ganzzahl aufgerundet wird. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein im Vorstand gestellter Antrag als abgelehnt. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.
(5a) Abweichend von §7 Ziff. 5 können Entscheidungen des Vorstandes auch in Textform im Umlaufverfahren ergehen. Für einen wirksamen Beschluss müssen mindestens 30 Prozent des Vorstandes am Umlaufverfahren teilnehmen, wobei eine sich daraus ergebende, nicht-ganze Anzahl von Vorstandsmitgliedern stets auf die nächste Ganzzahl aufgerundet wird. Eine einfache Mehrheit genügt. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Antrag ist allen Vorstandsmitgliedern gleichzeitig zu übermitteln. Die Stimmabgabefrist beträgt 14 Tage ab Zugang des Antrags. Sie endet spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags beim nach §8 Ziff. 1 bestimmten Präsidenten. Bei dringlichen Beschlussgegenständen kann der Präsident auf Antrag angemessene, kürzere Fristen festlegen. Dem Antrag ist eine Begründung der Eilbedürftigkeit hinzuzufügen. Die Stimmen sind dem Präsidenten zuzuleiten. Dieser hat nach der Auszählung den Vorstandsmitgliedern das Ergebnis unverzüglich zu übermitteln.
(6) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Es können nach vorheriger Absprache mit dem Präsidium Auslagen vergütet werden, die bei der Erledigung von Vereinsangelegenheiten notwendigerweise angefallen sind.
8 Präsidium
(1) Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern für vier Jahre den Vorsitzenden (Präsidenten) sowie drei Stellvertreter (Vizepräsidenten), die die Mitgliederstruktur des B.KWK widerspiegeln sollen.
(2) Der Vorstand kann auf einer Vorstandssitzung, auf Antrag zwei Drittel der Anwesenden Vorstandsmitglieder, das Präsidium innerhalb der Legislaturperiode mit einfacher Mehrheit abberufen. Soweit das Präsidium abgewählt wurde, ist in der gleichen Vorstandssitzung ein neues Präsidium für die Dauer der laufenden Legislaturperiode zu wählen. Absatz (1) gilt ansonsten entsprechend. Die abgewählten Präsidiumsmitglieder verbleiben bis zur Konstitution des neu gewählten Präsidiums im Amt.
(3) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium des Vereins. Das Präsidium ist der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Es soll sich für die laufenden Geschäfte einer Geschäftsführung bedienen, soweit dies haushaltsseitig möglich ist.
(4) Der B.KWK wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten.
(5) Das Präsidium beruft nach Bedarf (mindestens halbjährlich) Vorstandssitzungen ein. Das Präsidium beruft innerhalb von vier Wochen eine Vorstandssitzung ein, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies schriftlich beantragen. Der Präsident oder ein Vizepräsident führt den Vorsitz in diesen Sitzungen.
9 Geschäftsführung
(1) Der Bundesverband richtet in Berlin eine Geschäftsstelle ein, die von einem Geschäftsführer oder Geschäftsstellenleiter geleitet wird.
(2) Für den Abschluss des Anstellungsvertrages ist das Präsidium zuständig. Das Präsidium bedarf dafür der Zustimmung des Vorstandes. Gleiches gilt für die Beendigung des Anstellungsvertrages.
(3) Die Geschäftsführung hat die laufenden Arbeiten des Vereins zu besorgen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
10 Beiräte / Arbeitskreise / Regionalgruppen
(1) Die gemäß §7 vom Vorstand eingerichteten Beiräte und Arbeitskreise sollen entsprechend ihrer Kompetenz Sacharbeit im Sinne der Vereinsziele leisten und mindestens jährlich zusammentreffen. Sie wählen jeweils einen Vorsitzenden. Diese berichten dem Vorstand über ihre Arbeit.
(2) Die Arbeitskreise sollen dem Vorstand und der Geschäftsführung themenbezogene Handlungskonzepte vorschlagen und ausgewogen besetzt sein.
(3) Die Bildung von Regionalgruppen wird unterstützt.
11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. In dieser Mitgliederversammlung muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sein. Die Beschlussfassung ist in § 6 Ziffer 10 geregelt.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Umweltschutz.