Stellungnahme zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung

Der vorliegende Referentenentwurf zur „3. VO zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung“ will diese Verordnung anpassen an die mit dem Stromsteuer- und Energiesteueränderungsgesetz geltenden neuen Regelungen. Diese zeitnahe Anpassung ist zu begrüßen und dient der schnellen und praktikablen Umsetzung der veränderten gesetzlichen Auflagen. Der B.KWK bittet zur Vereinfachung und weiteren Verbesserung der Praktikabilität um folgende Änderungen im vorliegenden Referentenentwurf:

1. Erweiterung der Regelung in §3, Abs. 2 (neu) i.V. mit §2, Abs. 3 (neu) zur bedingten Ausstellung eines Erlaubnisscheines

Insbesondere wohnungswirtschaftliche (Kleinst-) KWK-Anlagen sind von folgender in der Änderungsverordnung vorgesehener Benachteiligung betroffen:

Bisherige Rechtslage:
Durch die doppelte Ausschließlichkeit in § 1a Abs. 2 und Abs. 5 gelten Betreiber von KWK-Anlagen, die die Mischung aus KWK-Strom (bis 2 MW) und Zusatzbezug an ihre Mieter, Pächter und vergleichbare Vertragsverhältnisse leisten, zwingend als Versorger. Die Versorgererlaubnis war zu beantragen (und seitens des HZA auch zu erteilen).

Folge: Das nicht umsatzsteuerpflichtige Wohnungsunternehmen (im Folgenden WU genannt) bezieht den Zusatzstrom stromsteuerfrei und stromversteuert diese Menge erst mit der Steueranmeldung.

Wirkung: Die Umsatzsteuer auf die Stromsteuer entfällt. Das WU kann daraus günstigere Preise für die Mieter realisieren, ohne tatsächlich auf Marge zu verzichten. Diese Situation ist dem BMF auch bekannt (aus der Fallgestaltung vieler Krankenhausgesellschaften, die reine Energietöchter ohne KWK betreiben, um nur die USt.-Anteile auf EEG-Umlage und Stromsteuer zu sparen), und es besteht keinerlei Absicht, dies anzugehen (Originalton Herr Rißmann).

Zukünftige Rechtslage (geänderter Abs. 5 und neue Absätze 6 und 7):
Wer der Versorgererlaubnis nicht bedarf (zunächst eine erfreuliche verwaltungstechnische Vereinfachung, weil die Stromsteueranmeldungen entfallen), bekommt sie auch auf Antrag wahrscheinlich nicht. Damit ist für das selbstbetreibende WU der sich automatisch ergebende Umsatzsteuervorteil entfallen. (Siehe hierzu auch die Debatte über das evtl. „Scheincontracting“ im Zusammenhang mit den Energietöchtern von Krankenhausgesellschaften).

Hier ist die neue Bestimmung in §3 Abs.2 (neu) i.V. mit §2 Abs. 3 (neu) relevant: Das WU bzw. der Contractor gilt als Versorger, hat die Tätigkeit anzuzeigen, aber, so wörtlich letzter Satz von §3 Abs. 2 (neu): „Ein Erlaubnisschein wird nicht ausgestellt.“

Spannend wird es also vor allem für die Contractoren, deren Tätigkeit mit KWK-Anlagen sich ausschließlich in Kundenanlagen abspielt, die unter die neuen Konstellationen fallen. Gegenüber dem (kleinen) Stadtwerk, das die Versorgererlaubnis per se hat, entsteht den WU und Contractoren somit ein Nachteil, den diese nun nicht einmal mehr durch die Wahl zur Versorgererlaubnis beseitigen können.

Der B.KWK fordert deshalb, dass §3 Abs.2 (neu) i.V. mit §2 Abs. 3 (neu) erweitert wird um die nachfolgende Regelung. Durch diese Regelung entsteht eine Wahlfreiheit für den Betreiber, von der er je nach seiner Gesamtlage im Gegensatz zur bisherigen Regelung (Versorgererlaubnis war zwingend) Gebrauch machen kann:

Erweiterung §3 Abs.2 (neu) i.V. mit §2 Abs. 3 (neu):

„Ein Erlaubnisschein wird nicht ausgestellt, es sei denn, der Versorger stellt den Antrag und weist dem Hauptzollamt nach, dass er die organisatorischen Voraussetzungen zur Abrechnung der Stromsteuern geschaffen hat bzw. schaffen wird.“

2. Ausweis von Stromsteuerbegünstigungen auf Stromrechnungen

Im § 4 soll ein neuer Absatz 7 eingefügt werden:

„(7) Der Versorger ist verpflichtet, in seinen Rechnungen über geleisteten Strom an Letztverbraucher die jeweiligen Steuerbegünstigungen nach § 9 des Gesetzes gesondert auszuweisen. Die Ausweisung hat deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift zu erfolgen. Dabei sind die Strommengen in Kilowattstunden getrennt nach den jeweiligen Steuerbegünstigungen aufzuführen.“

Diese Regelung ist nach unserer Einschätzung nicht praktikabel, da aufgrund der faktisch nicht möglichen Nämlichkeitssicherung in dem an Letztverbraucher geleisteten Strom i.d.R. nur anteilig von der Steuer nach § 9 (1) Nr. 3 StromStG befreiter Strom in einem bei Rechnungslegung i.d.R. noch nicht bekannten Anteil enthalten ist und ein Versorger bei einem Kunden mit Anspruch auf eine Stromsteuererstattung nach § 9 (1) Nr. 2 StromStG keine Kenntnis davon hat, wie hoch die steuerbefreite Menge im Antragsverfahren nach § 12a StromStV sein wird und sie daher nicht ausweisen kann (Beispiel: Aus dem Netz bezogener Eigenverbrauch einer Biogasanlage ist nur anteilig nach § 9 (1) Nr. 2 StromStG von der Steuer befreit. Den Anteil kennt der Versorger nicht.)

Um jedoch dem nachvollziehbaren Interesse der Finanzverwaltung zu entsprechen, Entlastungsanträge nach den §§ 9a, b und 10 StromStG für bereits nach § 9 (1) Nr. 3 StromStG steuerfrei geleistete Mengen zu verhindern, schlagen wir folgende Formulierung vor:

Neuformulierung §4, Abs. (7), Satz 1:

„Der Endkunde ist verpflichtet, seinem Stromversorger Mitteilung zu machen, soweit er für Strom Steuerentlastungen nach den §§ 9a, b, 9 (1) Nr. 2 oder § 10 des Gesetzes erhalten hat.“

3. Regelung im § 12b Absatz 4 StromStV bisheriger Fassung sollte geändert werden:

Zu den Regelungen im § 12b Absatz 4 StromStV bisheriger Fassung gab es von Seiten der
Finanzverwaltung zahlreiche BMF-Erlasse zur Konkretisierung, zuletzt im BMF-Erlass vom 23.3.2015 (III B 6 – V 4250/05/10003). Die Novelle der StromStV sollte daher aus unserer Sicht genutzt werden, auch hier eine Anpassung vorzunehmen:

Die Regelungen in Satz 1 benachteiligen insbesondere Betreiber von Anlagen mit vergleichsweise geringen Einspeisemengen, die nach § 9 (1) Nr. 3a StromStG an anderen eigenen Verbrauchstellen stromsteuerfrei genutzt werden sollen, unangemessen: Sollen an den Leistungsbeziehungen zwischen Anlagenbetreiber und Verbraucher (hier personenidentisch) keine weiteren Personen beteiligt sein, kann dies – energiewirtschaftlich bedingt – nur durch einen eigenen (Sub-)Bilanzkreis des Anlagenbetreibers bewerkstelligt werden. Die Kosten dafür betragen etwa 500 – 600 €/Monat zzgl. einer kWh-abhängigen Komponente von etwa 1 Ct/kWh (alle Angaben netto). Damit ergeben sich Fixkosten von
6.000 – 7.200 €, womit die Stromsteuerbefreiung erst für Erzeuger ab 600 – 720 MWh/a Ausspeisung greifen würde. Das benachteiligt viele kleine Anlagen, die ökologisch vorteilhaft Strom auch dann wirtschaftlich erzeugen könnten, wenn der in das öffentliche Netz ausgespeiste Strom an anderen eigenen Liegenschaften im räumlichen Zusammenhang stromsteuerfrei genutzt werden könnte. Fazit: Die Regelung im Satz 1 § 12b Absatz 4 StromStV bisheriger Fassung ist nach unserer Auffassung nicht vom StromStG gedeckt, da im zugrunde liegenden StromStG – und auch in seiner Begründung – nicht zu erkennen ist, dass Anlagen mit einer Einspeisung von unter ca. 600 – 720 MWh/a von der Stromsteuerbefreiung nach § 9 (1) Nr. 3 StromStG ausgenommen sein sollen.

Die in Satz 2 enthaltene Forderung, eingespeister Strom könne bei einer Beteiligung des Netzbetreibers an den Leistungsbeziehungen (Verletzung des Satzes 1) nur dann noch stromsteuerfrei sein, soweit er vom Netzbetreiber sofort zurückerworben würde, läuft i.d.R. leer bzw. kann aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen gar nicht erfüllt werden. Denn Netzbetreiber sind nach den energiewirtschaftlichen Regelungen gar nicht berechtigt, Strom an Endkunden zu liefern. Die Belieferung obliegt allein den Vertrieben, die dazu die Netze zu gleichen Bedingungen nutzen dürfen (sog. „Unbundling“, auch in https://www.verivox.de/themen/unbundling/ ). In seltenen Konstellationen mag dies zufällig möglich sein, nämlich wenn Netzbetreiber und Vertrieb in derselben Person organsiert sind – z.B. bei kleinen Stadtwerken, die nicht dem sog. „Legal Unbundling“ unterfallen (i.d.R. bei weniger als 100.000 Zählern).

Wir schlagen daher folgende Neufassung des § 12b (4) vor – sie entspricht in weiten Teilen der Formulierung im o.g. BMF-Erlass.:

Neufassung §12b, Abs. (4):

„(4) Eine Leistung von Strom an Letztverbraucher durch denjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes), liegt nur dann vor, wenn die Leistungsbeziehungen über den in der Anlage erzeugten Strom in einer geschlossenen Beteiligtenkette kaufmännisch-bilanziell nachvollziehbar sind und eine kaufmännisch-bilanzielle Rückverfolgbarkeit des vom Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnommenen Stroms zu der Anlage besteht. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes sinngemäß.“

PDF-Download: Stellungnahme des Bundesverbandes Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) zum BMF-Referentenentwurf zur 3. VO zur Änderung der Energiesteuer-und Stromsteuer-Durchführungsverordnung (EnSt-u_StromSt-DVO)

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