EEG-Umlage auf Eigenerzeugung aus KWK-Neuanlagen weiterhin teilweise nur anteilig
Auf eigenverbrauchten Strom aus KWK-Neuanlagen (Inbetriebnahme ab August 2014) ist weiterhin nur eine anteilige EEG-Umlage zu entrichten. Über die beihilferechtliche Zulässigkeit dieser Regelung im Erneuerbare Energien Gesetz (EEG), hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) -nach langen Verhandlungen mit der EU-Kommission (EU-KOM)- gestern informiert.
Das BMWi teilt zu der nun erzielten Grundsatzeinigung (vorbehaltlich der endgültigen Genehmigung durch die EU-KOM) mit:
KWK-Neuanlagen mit einer Größe unter 1 MW sowie über 10 MW zahlen auch künftig nur 40 Prozent der EEG-Umlage.
Auch alle KWK-Neuanlagen in der stromintensiven Industrie zahlen 40 Prozent der EEG-Umlage.
Für die übrigen KWK-Neuanlagen bleibt es bei 40 Prozent EEG-Umlage, sofern die Anlagen weniger als 3.500 Vollbenutzungsstunden im Jahr laufen. Bei Anlagen mit höherer Auslastung steigt die durchschnittliche Umlage kontinuierlich an. Betrachtet man den gesamten Eigenverbrauch, gelten bei mehr als 7.000 Vollbenutzungsstunden dann 100 Prozent.
Für KWK-Neuanlagen, die zwischen dem 01. August 2014 und Ende 2017 errichtet wurden, gilt eine abgestufte Übergangsregelung bis 2019 bzw. 2020.
Zudem gilt eine Rückwirkung der Einigung zum 01.01.2018.
Erste Anmerkungen zu diesem Kompromiss aus Sicht des B.KWK:
- Der B.KWK begrüßt grundsätzlich, dass nun die viel zu lange dauernde Hängepartie beendet wird und mehr Klarheit für die Branche herrscht. Mussten doch alle betroffenen KWK-Anlagenbetreiber seit Januar 2018 zunächst die volle EEG-Umlage auch für den eigenverbrauchten Strom entrichten, nachdem bereits Ende 2017 die befristete Genehmigung für die anteilige Umlage ausgelaufen war. Durch die rückwirkende Geltung sollen überzahlte EEG-Umlagen rückerstattet werden.
- Unverständnis äußert der B.KWK darüber, dass ausgerechnet der Bereich, von dem die großen Energieeffizienzanstrengungen erwartet werden, nämlich die mittelständische Wirtschaft, die hocheffiziente KWK nur für 3.500 Vollbenutzungsstunden (VBh) rabattiert bekommt und für weiteren effizienten Einsatz mit ansteigender Umlage „bestraft“ werden soll. Der Leistungsbereich zwischen 1 MW und 10 MW ist der typische mittelständische KWK-Bereich. Während beispielsweise eine 6-MW-Anlage ab einer erreichten Stromerzeugung in der Anlage über 7.000 VBh zukünftig die volle EEG-Umlage entrichten soll, kann eine benachbarte Anlage mit 11 MW rund um das Jahr den ganzen Rabatt beanspruchen.
- Die sog. „Übergangsregelung“ für Anlagen, die zwischen dem 01.08.2014 und 31.12.2017 in Betrieb gesetzt wurden, ist noch nicht klar benannt. Allein die Tatsache, dass man diese Anlagen offenbar nicht in den Vertrauensschutz einbezieht und noch immer nicht klar sagt, in welchem Umfang ihnen der Rabatt gewährt werden soll, zeigt, dass der große Bereich der mittelständischen meist Inhaber geführten Wirtschaft nicht wirklich als der tragende Baustein der Energiewende angesehen wird. Dies ist umso mehr unverständlich, weil die EU einerseits weitgehende Forderungen und Richtlinien zum Klimaschutz aufstellt und dann auf der anderen Seite mit dem Scheininstrument des Wettbewerbsschutzes rasenmäherartig die zart sprießenden Pflänzchen wieder abmäht.
- Der B.KWK wird sich auch zukünftig dafür einsetzen, die offensichtlich fehlfokussierte Politik zugunsten des wahren Klimaschutzes neu zu justieren.
Den o. g. Kompromiss muss das BMWi nun als hier federführendes Ressort rechtlich ausformulieren und einfügen in den redaktionell bereits in weiten Teilen erarbeiteten Referentenentwurf für das „Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und weiterer Bestimmungen des Energierechts“ (sogenanntes „100-Tage-Gesetz“). Mit diesem Artikelgesetz sollen einzelne Änderungen im EEG, KWKG und weiteren Gesetzen vorgenommen werden, ohne dass diese Gesetze sofort vollständig novelliert werden.
Mit entsprechendem Eilbedürftigkeitsbeschluss durch das Bundeskabinett könnte der Bundestag dieses Artikelgesetz noch vor der Sommerpause beschließen. Einer Pressemeldung zu Folge habe die SPD geäußert, eine parlamentarische Umsetzung des o. g. Kompromisses im Bundestag noch vor der Sommerpause mittragen zu wollen, dieses aber an die Bedingung knüpfe, dass das BMWi die Sonderausschreibungen bei den Erneuerbaren ebenfalls „umsetzungsreif“ mache.