Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.
Auf der Seite Praxishilfen stellt der B.KWK allen an der KWK Interessierten kostenfrei hilfreiche Übersichten für die Praxis zu BHKW und Kraft-Wärme-Kopplung zur Verfügung.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt der B.KWK keine Haftung.
KWKG 2020 in Zahlen
Die aktuellen Fördersätze und Boni des KWKG 2020
Eine 4-seitige Kurzbroschüre herausgegeben von B.KWK und ASUE. Das Dokument greift die Änderungen zu Fördersätzen und Boni des im Sommer Sommer 2020 mit dem Kohleausstiegsgesetz verabschieden KWKG sowie die neuerlichen Änderungen des KWKG im Dezember 2020 mit der EEG-Novellierung auf, welche zum 01.01.2021 (teilweise rückwirkend) in Kraft getreten sind.
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben übernehmen der B.KWK und die ASUE keine Haftung.
Die Kurzbroschüre steht allen Interessierten zum kostenfreien Download zur Verfügung.
Stand des Dokuments: Juni 2021
Meldungen und Anträge für BHKW-Anlagen
Übersicht für fabrikneue BHKW-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 2 MW
1. Administration von BHKW-Anlagen
Durch die Neuinstallation und den Betrieb von Blockheizkraftwerken (BHKW) ergeben sich administrative Aufgaben in Form von Meldungen und Anträgen. Die nachfolgenden Anmerkungen dazu beziehen sich auf fabrikneue BHKW-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 2 MW, deren dezentral erzeugte Energie in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist oder an ein Objekt bzw. an Dritte außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung geliefert wird.
Die Anmerkungen sind differenziert nach einmaligen Anmeldungen und Anträgen vor und nach Aufnahme des Dauerbetriebs sowie turnusmäßige Meldungen im laufenden Betrieb.
2. Anmeldungen vor Aufnahme des Dauerbetriebs
2.1. Anmeldung beim zuständigen Verteilnetzbetreiber (VNB)
Für einen reibungslosen Ablauf von Anmeldung und Inbetriebnahme (IB) empfehlen wir, bereits im Vorfeld mit dem zuständigen VNB in Kontakt zu treten und dessen technische Anschlussbedingungen (TAB) anzufordern. Oftmals sind beispielsweise eine Netzverträglichkeitsprüfung oder die Vorlage eines Messkonzepts nötig, bevor das BHKW an das Netz angeschlossen werden darf. In Einzelfällen wünscht der VNB auch, mit einem Vertreter an der Inbetriebnahme teilzunehmen.
Der zuständige örtliche VNB kann z.B. durch Eingabe der Postleitzahl des BHKW-Standortes auf folgender Website ermittelt werden: https://störunqsauskunft.de
3. Anmeldungen nach Aufnahme des Dauerbetriebse
3.1. Abschluss der Anmeldung beim zuständigen VNB
Nach erfolgreicher IB des Blockheizkraftwerkes sind dem zuständigen örtlichen VNB dessen entsprechend ausgefüllte Formulare, das IB-Protokoll des BHKW-Lieferanten und ggf. weitere Unterlagen vorzulegen.
3.2. Marktstammdatenregister (MaStR)
Spätestens einen Monat nach IB ist die Eintragung in das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur vorzunehmen. In diesem werden die Stammdaten aller Energieerzeugungsanlagen und Marktteilnehmer erfasst, die Strom verkaufen oder nicht ausschließlich zum Eigenverbrauch produzieren. Betreiber von neuen sowie auch von bestehenden BHKW-Anlagen sind zu deren Registrierung im Marktstammdatenregister verpflichtet. Von den abgefragten Informationen können bestimmte Daten zu Standort, Betreiber und Anlage öffentlich eingesehen werden, personenbezogene und geschäftliche Daten nicht.
Bei BHKW-Neuanlagen liegt die Frist zur Registrierung bei einem Monat nach IB, bei Bestandsanlagen (IB vor dem 1.7.2017) endet sie am 31.1.2021. Die Registrierung kann unter nachfolgenden Link vorgenommen werden: https://www.marktstammdatenreqister.de
3.3. Anmeldung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Die Auszahlung des KWK-Zuschlags und die Rückvergütung von vermiedenen Netznutzungsentgelten erfordern eine Anmeldung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bis zum 31.12. des IB-Folgejahres. Das Anmeldeverfahren unterscheidet sich dabei je nach BHKW-Leistungsklasse.
Die Registrierung für KWK-Anlagen bis einschließlich 50 kWel kann elektronisch und kostenfrei erfolgen. Bei BHKW-Anlagen im Leistungsbereich von über 50 bis 2000 kW ist der klassische Postweg samt Bearbeitungsgebühr vorgeschrieben. Darüber hinaus sind deren Betreiber verpflichtet, dem BAFA jährlich bis zum 31. März die erzeugte KWK-Strommenge mitzuteilen.
Die Formulare zur BAFA-Anmeldung von KWK-Anlagen stehen unter den nachfolgenden Links zum Download zur Verfügung:
- bis zu einer elektrischen Leistung von 50 kW:
https://e|an1.bafa.bund.de/elan/frontend/index.php - im elektrischen Leistungsbereich über 50 kW bis 2 MW:
https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/kwk_formular_sv_a2_50kw.html
3.4. Anmeldung und Einreichung von Monatsprognosen beim Übertragungsnetzbetreiber (UNB)
Sobald der in der BHKW-Anlage erzeugte Strom an einen beliebigen Dritten geliefert wird ist einer der vier ÜNB (50Hertz, Amprion, TenneT, TransnetBW) für die Abrechnung der EEG-Umlage verantwortlich. Die Anmeldung beim zuständigen ÜNB muss nach Lieferbeginn erfolgen. Die Zuständigkeit hängt dabei davon ab, in welcher Regelzone sich das BHKW befindet. Bei der Anmeldung sind allgemeine Daten zur KWK-Anlage sowie im Betrieb monatliche Prognoseangaben über Drittbelieferungsmengen erforderlich. Üblicherweise können diese über Onlineportale der zuständigen ÜNB eingereicht werden, innerhalb derer auch die jeweilige Jahresendabrechnung vorgenommen werden kann.
3.5. Anforderung der Stromsteuerbefreiung beim Hauptzollamt
Der von BHKW-Anlagen mit bis zu 2 MW elektrischer Gesamtleistung erzeugte Strom ist, sofern ein räumlicher Zusammenhang (max. 4,5 km Abstand zu den Entnahmestellen) besteht, von der Stromsteuer befreit. Seit Sommer 2019 ist bei BHKW-Anlagen mit mehr als 50 kW elektrischer Bruttoleistung eine Erlaubnis vom zuständigen Hauptzollamt erforderlich. Dabei sind i.d.R. die Vordrucke Formular 1422 (Antrag auf Erteilung) und Formular 1422a (Betriebserklärung) zu nutzen. Weiterhin sind ein Hocheffizienznachweis, ein Nachweis über die Sicherstellung der Zeitgleichheit zwischen Stromerzeugung und -entnahme sowie die Angabe des erreichten Monats- oder Jahresnutzungsgrades jährlich verpflichtend vorzulegen.
Die Stromsteuerentlastung gilt aktuell als staatliche Beihilfe. Daher ist seit dem 1. Januar 2017 zusätzlich die Selbsterklärung „Staatliche Beihilfen“ (Formular 1139) abzugeben.
Die Dokumente für die Erlaubnisanforderung sind unter folgenden Links abrufbar:
- Formular1422:
https://www.formuIare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=1422 - Formular1422a:
https://www.formuIare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=1422a - Formular1139:
https://www.formuIare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=1139_20
Bitte beachten Sie, dass bei Strombelieferungen von Dritten (z.B. Contracting, Mieterstrommodelle o.ä.) andere Formulare zu nutzen sind. Hierüber gibt das zuständige Hauptzollamt Auskunft.
Wir weisen darauf hin, dass das zuständige Hauptzollamt und/oder der Steuerberater im Vorfeld kontaktiert werden sollte, um individuelle Sachverhalte zu klären.
3.6. Anforderung der Energiesteuerbefreiung beim Hauptzollamt
Erdgas ist mit einer begünstigten Energiesteuer i.H.v. 0,55 ct/kWh belegt. Betreiber hocheffizienter BHKW-Anlagen mit bis 2.000 kW elektrischer Leistung und mindestens 70 % Jahresnutzungsgrad können sich während der Abschreibungsdauer der BHKW-Anlage (üblicherweise 10 Jahre) die Energiesteuer vom Hauptzollamt erstatten lassen.
Nach Ablauf der Abschreibungsdauer verringert sich der Erstattungsanspruch für das im BHKW eingesetzte Erdgas auf 0,442 ct/kWh. In beiden Fällen ist für Entlastungsanträge das Formular 1135 zu nutzen. Dieses finden Sie unter:
Auch in diesem Fall wird die Energiesteuerbefreiung als staatliche Beihilfe eingestuft. Dies erfordert ebenfalls die Abgabe der Selbsterklärung „Staatliche Beihilfen“
- (Formular 1139, siehe oben).
Ergänzend weisen wir auch hier darauf hin, dass vorab das zuständige Hauptzollamtbzw. der Steuerberater zu kontaktieren ist.
3.7. Anzeigeverpflichtung EnSTransV
Übersteigen entweder die o.g. Energiesteuer- oder die beschriebene Stromsteuerbefreiung die Grenze von jeweils 200.000,- Euro pro Kalenderjahr, bedarf es einer Anzeige nach der Energiesteuer— und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV). Die Anzeige ist derzeit ausschließlich elektronisch über das Erfassungsportal des Hauptzollamts möglich. Das Portal finden Sie unter nachfolgendem Pfad:
- ErfassungsportalEnSTransV:
https://enstransv.zol|.de/
Die Meldung nach EnSTransV ist für die jährlich verwendeten Energieerzeugnisse bisspätestens zum 30. Juni des Folgejahres elektronisch abzugeben.
4. Turnusmäßige Meldungen nach Inbetriebnahme
In der nachfolgenden Grafik sind die Mitteilungen zusammengefasst, die nach Aufnahme des Dauerbetriebs regelmäßig zu erbringen sind. Die Grafik ist wie folgt aufgebaut:
• Innerer Ring: Frist des Folgejahres, bis zu der die jeweilige Mitteilung spätestens zu erbringen ist.
• Mittlerer Ring: Art der Mitteilung und Stelle, bei der diese eingereicht werden muss.
• Äußerer Ring: eventuelle Anmerkungen.
5. Weitere Informationen
Neben den o.g. Meldefristen sind in der Steuerklärung gegenüber dem Finanzamt jährlich entsprechende Angaben über die Vergütungen der Stromeinspeisung, erhaltene KWK-Zuschläge, Förderungen und Zuschüsse sowie die Eigenversorgungsmengen von Wärme und Strom anzugeben. Hierüber informiert bei Bedarf das zuständige Finanzamt. Bei steuerlichen Unsicherheiten empfehlen wir in jedem Falle, das Hauptzollamt bzw. den Steuerberater zu kontaktieren.
Ein Verstoß gegen die Mitteilungs- und Meldepflichten kann u.U. zum Verlust von Vergütungs-, Zuschlags- und Steuerentlastungsansprüchen führen.
Die links stehende Übersicht zu notwendigen Meldungen und Anträgen für BHKW-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 2 MW können Sie auch als PDF herunterladen:
KWK-Marktführer
Die neutrale und unabhängige Übersicht über die Branche
Der KWK-Marktführer des GWI (Gas- und Wärme-Institut Essen e.V.) setzt auf den erfolgreichen Marktführer der Kampagne KWK.NRW der EnergieAgentur.NRW auf.
Der KWK-Marktführer gibt wie sein Vorgänger einen Überblick über den KWK-Markt und ist die Orientierungshilfe auf der Suche nach geeigneten Unternehmen oder Dienstleistern im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung.
Zusätzlich stellt der B.KWK eine Liste seiner vielfältigen Mitgliedsunternehmen – von Herstellern, über Betreiber, Planer bis hin zu Beratungs- und Forschungseinrichtungen unter https://www.bkwk.de/bkwk/mitglieder/ bereit.