Novellierung der AVBFernwärmeV

B.KWK und vedec warnen vor dem – die Klimaziele gefährdenden – Effekt durch zu weitreichende Verbraucherrechte in der Novellierung der AVBFernwärmeV.

Mit der Novellierung der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) möchte die Bundesregierung dem Fernwärmemarkt eine Grundlage verleihen, die zeitgemäß und verbraucherfreundlich sein soll. Sie beinhaltet daher höhere Anforderungen an die preisliche Transparenz und stärkt den Verbraucherschutz durch das Einfügen neuer Kundenrechte.

Erwähnenswert sind vor allem die Änderung des Rechts auf Reduzierung der Anschlussleistung und die allgemeine Änderung der Vertragslaufzeiten. Das Recht zur Reduzierung der Anschlussleistung soll es dem Verbraucher erlauben, die bei Vertragsabschluss vereinbarte Wärmeleistung nachträglich zu ändern, wenn er den Willen bekundet, diesen Teil der Wärme zukünftig mit erneuerbaren Energien zu decken. Bezüglich der Erstvertragslaufzeiten sind derzeit noch zehnjährige Verträge gängig, die sich jeweils um fünf Jahre verlängern, sofern sie nicht gekündigt werden. Die Novelle sieht vor, dass es zehnjährige Vertragslaufzeiten allenfalls nach der Herstellung von Hausanschlüssen oder bei einer wesentlichen Erhöhung der vereinbarten Fernwärmeleistung geben darf.

Die Verbände vedec und B.KWK weisen darauf hin, dass beide Regelungen den zügigen Ausbau erneuerbarer Energien im Wärmsektor eher behindern als fördern. Einerseits wird die ständig drohende Ausübung des neuen Anpassungsrechts dazu führen, dass Fernwärmeversorgungsunternehmen künftig davon absehen werden, Wärme-Contracting-Verträge anzubieten. Andererseits können Klimaschutzziele im Wärmemarkt erst dann erreicht werden, wenn Unternehmen durch längere Vertragslaufzeiten Planungs- und Investitionssicherheit bekommen.

Stellungnahme des B.KWK zur AVBFernwärmeV

Stellungnahme von vedec und B.KWK zur AVBFernwärmeV