Auszahlung der Heizungsförderung erfolgt frühestens ab September

Aktuelles

Uum 1. Januar 2024 ist die neue Heizungsförderung des Bundes gestartet, zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Private Eigentümer:innen von selbst bewohnten Einfamilienhäusern können bei der KfW Zuschüsse für den Kauf und Einbau neuer, klimafreundlicher Heizungen einreichen. Der maximale Zuschuss für die sogenannte „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (Nr. 458) beträgt 23.500 Euro.

Die KfW weist nun auf ihrer Website darauf hin, dass die Zuschüsse erst ab September 2024 ausgezahlt werden können und nur unter Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Zahlung der Förderung besteht grundsätzlich nicht. Desweitern finden sich auf der Internetseite konkrete Schritte (unter „So funktioniert‘s“) zur Antragstellung nach Abschluss der Arbeiten an der Heizungsanlage. Hier steht, dass um die Zuschüsse zu erhalten, eine „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) durch eine/n Expert:in für Energieeffizienz bzw. Fachunternehmer:in zusammen mit den Rechnungen eingereicht werden muss. Dazu müssen Antragsteller:innen sich identifizieren, was jedoch erst ab September 2024 möglich ist. Die Zuschüsse können somit nicht vor September ausgezahlt werden.

Zusätzlich zur Heizungsförderung steht dem Antragstellerkreis voraussichtlich auch der zinsgünstige „Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude“ (358, 359) zur Verfügung. Dieser ist nur über die Hausbanken als Ergänzungskredit mit besonderen Bedingungen in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen erhältlich. Die alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.

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